Unsere Aufnahmekriterien

Kriterien für die Aufnahme in die Warteliste der Kindertagesstätte Haiderbach:

Wichtig ist uns, dass unsere Aufnahmekriterien keine Gestaltungs- und Wertspielräume eröffnen.

Gesetzliche Grundlage:                         

Auszug aus dem Kindertagestättengesetz (KiTaG) Stand Juli 2021

 

Das geltende rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz und das ab dem 01.07.2021 geltende Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTaG) beinhalten Regelungen zur Ausführung des SGB VIII, insbesondere auch zum Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen oder in der Tagespflege:

Nach 24 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren einen Anspruch auf Betreuung in einer Kita oder in der Kindertagespflege. Der zeitliche Umfang richtet sich in beiden Betreuungsformen nur nach dem individuellen Bedarf.  Nach SGB VIII sind beide Betreuungsformen gleichwertig.
Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben dagegen einen Anspruch auf den Besuch einer Kita. Dabei haben die Jugendämter dafür zu sorgen, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen für diese Altersgruppe zur Verfügung steht. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend können diese Kinder auch in der Kindertagespflege gefördert werden (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).

Diese grundsätzliche Struktur des SGB VIII lassen die §§ 14 und 15 KiTaG unangetastet. Damit bleibt es also auch für die Kinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr bei der Gleichwertigkeit der beiden Betreuungsformen Tageseinrichtung oder Tagespflege.

Unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Regelungen ergeben sich folgende Aufnahmekriterien:

Vorrangig aufgenommen werden

- ältere Kinder, hier ist das Geburtsdatum maßgeblich

- ab dem dritten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, insofern die Kapazität dieses zulässt

- Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden

- Kinder berufstätiger Eltern bzw. Eltern, die sich in einer Ausbildung befinden

- hierunter können sich auch z.B. betroffene Personen befinden, die der häuslichen Pflege einer bedürftigen Person nachgehen

- Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen

- Zeitpunkt der Anmeldung des Betreuungsbedarfs

Wenn alle vorherigen Kriterien berücksichtigt wurden, ist der Anmeldezeitpunkt ausschlaggebend. Hierzu ist zu erwähnen, dass diese Regelung Vor- und Nachteile mit sich bringt. Ein Vorteil ist, dass durch das Dokumentieren des Eingangs der Anmeldung ein klarer Nachweis besteht. Es besteht allerdings der Nachteil, dass Kinder ab dem dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch haben und daher bevorzugt aufgenommen werden.

1. Kinder berufstätiger Eltern; Eltern die sich in Ausbildung befinden
Hierzu ist der Kita ein Nachweis des Arbeitgebers über die Arbeitstage und Arbeitszeit vorzulegen.

2. Geschwisterkinder, die bereits in der Ganztagsbetreuung sind, werden nach Bedarfserklärung vorrangig aufgenommen

3. Soziale Aspekte / Härtefälle
Dies geschieht nur unter Einbeziehung der zuständigen Behörden (unvorhersehbare Einzelfallsituationen, zum Kindeswohl,…).

! Das Einreichen des Anmeldebogens entspricht nicht der verbindlichen Aufnahme in die Kita!